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Satzung des Vereins
LISBERT Queer Ludwigsburg

Unterstützung, Sichtbarkeit, Gemeinschaft und Kultur

Satzung beschlossen auf der formalen Gründungsversammlung am 1. September 2024.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „LISBERT Queer Ludwigsburg“. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“ Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Vereinszwecke sind im Einzelnen:
    1. die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
    2. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
    3. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
    4. die Förderung der Bildung
    5. die Förderung der Kultur
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Vernetzung und psychosoziale Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bi+-, Trans-, Inter- und Queer-Personen (LGBTQI+) sowie deren Angehörigen
    2. Unterstützung der individuellen Identitätsbildung von LGBTQI+-Personen
    3. Gesprächsangebote, Gruppenaktivitäten und Veranstaltungen für LGBTQI+-Personen und deren Angehörige in einem geschützten Raum
    4. Öffentliche und teilöffentliche kulturelle und soziale Veranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen, Seminare und Publikationen zum Thema sexuelle und geschlechtliche Vielfalt
    5. die Mitwirkung an kulturellen, wissenschaftlichen und politischen Initiativen und Aktionen, die den Einblick in die Lebenswelt von LGBTQI+-Personen vermitteln, intersektional vernetzen oder den Vereinszwecken anderweitig dienen
  4. Alle Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins oder in Räumlichkeiten des Vereins sind parteipolitisch unabhängig, konfessionsfrei und nicht religiös geprägt. Der Verein kann sich allerdings an entsprechenden Veranstaltungen anderer Organisationen im Sinne der Vereinszwecke beteiligen, insofern der Verein kein Veranstalter ist.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihre Mitgliedschaften, öffentliche Verlautbarungen oder Aktivitäten den Vereinszwecken nicht entgegenstehen. Fördermitglied kann jede natürliche volljährige Person oder jede juristische Person werden. Gruppen, die nicht eingetragene Vereine oder Gesellschaften gem. § 705 BGB sind, können ebenfalls Fördermitglied werden, sofern diese durch eine natürliche oder juristische Person vertreten werden. Für Fördermitglieder gelten dieselben Bedingungen wie für ordentliche Mitglieder hinsichtlich Vereinbarkeit mit den Vereinszwecken.
  3. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung hat der Antragsteller das Recht die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen oder durch die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mehr als einem halben Jahresbeitrag. Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Vereinsmittel und Verwendung

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, öffentliche Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
  2. Die Mitglieder leisten als Mitgliedsbeiträge Geldbeiträge, deren Höhe, Fälligkeit sowie Art und Weise der Leistung von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt werden. Der Vorstand kann auf Antrag des Mitglieds in Ausnahmefällen Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen. Außergewöhnliche Einsätze bei Veranstaltungen des Vereins können auf die Mitgliedsbeiträge angerechnet werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Anfallende Aufwendungen können dem Verein berechnet werden. Geschäftsführer:innen oder Mitarbeiter:innen können durch den Vorstand bestellt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes und des Beirats
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl der Kassenprüfer/innen
    4. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
    5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge in einer Beitragsordnung
    6. Entscheidung über den Ausschluss von Teilnehmenden und Beteiligten an Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins
    7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    9. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
  2. Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bereitstellung der vorläufigen Tagesordnung an die ordentlichen Mitglieder. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder dies befürworten. In diesem Fall entfällt die Frist zur Einladung und die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Tagesordnung nach Punkt 2.
  4. Die Sitzungsleitung wird von einem Mitglied des Vorstandes ausgeübt. Die Sitzungsleitung bestimmt eine Protokoll führende Person.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
  6. In der Mitgliederversammlung genießen ordentliche Mitglieder Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht. Fördermitglieder genießen das Anwesenheitsrecht. Ihnen kann das Rede- und Antragsrecht auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds und unter mehrheitlicher Zustimmung der Mitgliederversammlung gewährt werden. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht sind grundsätzlich auf volljährige ordentliche Mitglieder beschränkt. Für die Wahl des Beirats genießen auch minderjährige ordentliche Mitglieder das passive Wahlrecht.
  7. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordnungsgemäß volljährige Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Anträge über den Ausschluss von teilnehmenden und beteiligten Individuen, Gruppen oder Organisationen an Veranstaltungen des Vereins, wenn deren Teilnahme oder Beteiligung den Zielen des Vereins entgegen steht oder Schutzräume Betroffener gefährdet, müssen mit Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jeweils zwei den Verein gemeinsam vertreten. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Einem Vorstandsmitglied wird die Aufgabe des:der Finanzreferent:in zugewiesen.
  2. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Eine vorzeitige Neuwahl ist auf Antrag des Vorstandes in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
  4. Der Vorstand kann vorläufig den Ausschluss von teilnehmenden und beteiligten Individuen, Gruppen oder Organisationen an Veranstaltungen des Vereins beschließen, wenn deren Teilnahme oder Beteiligung den Zielen des Vereins entgegen steht oder Schutzräume Betroffener gefährdet. Dieser Ausschluss muss durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden, wenn die betreffende Veranstaltung zeitlich nach dieser Mitgliederversammlung stattfindet. Andernfalls ist der Ausschluss in der nächsten Mitgliederversammlung zu thematisieren und abzustimmen. Davon unberührt bleibt das Hausrecht bei Veranstaltungen und Aktivitäten, das durch die jeweilig durchführende Person vertreten wird.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so können die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine:n volljährige:n Nachfolger:in wählen. Scheidet mehr als die Hälfte Vorstandes innerhalb einer Wahlperiode aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen.
  6. Der Vorstand kann auch vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. §4, Punkt 3). Einzelne Vorstands- oder Beiratsmitglieder können in gleicher Weise nur auf Vorschlag der übrigen Vorstandsmitglieder abgewählt werden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den ordentlichen Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den ordentlichen Mitgliedern bereit zu stellen.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes sollen zusammen mit dem Beirat möglichst divers hinsichtlich Geschlechtsidentitäten, sexueller Identitäten, ethnischer Herkunft und Behinderung sein. Die Verantwortung dafür trägt die Mitgliederversammlung durch ihr aktives und passives Wahlverhalten.

§ 9 Beirat

  1. Die Mitgliedsversammlung kann bis zu vier Personen als Beirat zum Vorstand wählen. Der Beirat hat in ordentlichen Versammlungen des Vorstandes und virtuellen Versammlungen von Vorstand und Beirat beratende Funktion.
  2. In den Beirat können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Beiratsmitglieds.
  3. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Eine vorzeitige Neuwahl von Vorstand und Beirat ist auf Antrag des Vorstandes in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
  4. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine:n Nachfolger:in wählen.
  5. Der Beirat kann auch vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. §4, Punkt 3). Einzelne Beiratsmitglieder können in gleicher Weise nur auf Vorschlag von Vorstandsmitgliedern abgewählt werden.
  6. Die Mitglieder des Beirats sollen zusammen mit dem Vorstand möglichst divers hinsichtlich Geschlechtsidentitäten, sexueller Identitäten, ethnischer Herkunft und Behinderung sein. Die Verantwortung dafür trägt die Mitgliederversammlung durch ihr aktives und passives Wahlverhalten.

§ 10 Kassenprüfer:innen

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von einer kassenprüfenden Person geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen ist. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  2. Kassenprüfer:innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
  3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
  4. Sollte keine kassenprüfende Person gewählt worden oder verfügbar sein, kann die Kasse auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung geprüft werden.

§ 11 Änderung der Satzung und des Vereinszwecks

  1. Für die Beschlussfassung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Dies gilt auch für eine Zweckänderung.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen jeweils zu gleichen Teilen an die „AIDS-Hilfe Stuttgart“, „Weissenburg e. V.“ Stuttgart, sowie „Demokratisches Zentrum Verein für politische u. kulturelle Bildung Ludwigsburg e. V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Über LISBERT Queer Ludwigsburg

LISBERT Queer Ludwigsburg e. V. ist ein gemeinnütziger Verein, der 2024 aus einer queeren Party-Initiative hervorgegangen ist. Unser Verein setzt sich für die Interessen der queeren Community in Ludwigsburg ein und engagiert sich für die Unterstützung queerer Menschen. Neben regelmäßigen Veranstaltungen planen wir in Zukunft weitere Projekte, um Sichtbarkeit zu schaffen, den Austausch zu fördern und zu einer offenen sowie diskriminierungsfreien Gesellschaft beizutragen.

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